Der Onlinehandel wächst und mit ihm die Paketbranche - auch "KEP-Branche" - in der Kurier-, Express- und Paketdienste zusammengefasst werden. Um die gestiegenen Auftragszahlen überhaupt bewältigen zu können, geben inzwischen viele Paketdienste einen Teil ihrer Aufträge an Nachunternehmer ab. Jährlich schafft die Branche 9.000 bis 10.000 neue Arbeitsplätze.
Dieses Wachstum deckt jedoch nicht den Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften. Entscheidend ist, dass die hier tätigen Unternehmen außer der fachlichen Qualifikation auch finanzielle Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit bieten. Entscheidend ist auch, dass damit Beitragsehrlichkeit, die soziale Absicherung aller Paketzusteller und zugleich ein fairer Wettbewerb erreicht wird. Dabei ist die Präqualifizierung von Nachunternehmern ein wichtiger Aspekt, neben anderen Schritten zu gleichwertigen Marktzugangsbedingungen für alle Anbieter.
Weniger Bürokratie durch Präqualifizierung
Die Präqualifikation ist freiwillig, kann jedoch von einzelnen Paketdienstleistern als Voraussetzung zum Abschluss und zur Ausführung eines Vertragsverhältnisses gefordert werden.
Eine wirksame Präqualifizierung können ausschließlich Stellen vornehmen, die durch die DAkkS akkreditiert sind.
Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
Aktuelle Liste der präqualifizierten KEP-Unternehmen
Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen
Die Zertifizierung Bau führt ein stets aktuelles Verzeichnis der präqualifizierten Unternehmen.

Registriernummer: D-ZE-16004-01-03
Präqualifizierung von Kurier-, Express- und Paketdienstleistern i.S.v. § 28e Abs. 3g SGB IV und Art. 64 der Vergaberichtlinie
2014/24/EU (PQ KEP) Urkunde PDF
Präqualifizierung von Kurier-, Express- und Paketdienstleistern i.S.v. § 28e Abs. 3g SGB IV und Art. 64 der Vergaberichtlinie
2014/24/EU (PQ KEP) Urkunde PDF
Der Weg zur Qualifizierung
Einzelheiten zu den einzureichende Dokumenten sowie zum Ablauf des Verfahrens finden Sie hier. Gerne informieren wir Sie über das Verfahren auch persönlich. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
Noch Fragen?
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail!
- +49 30 206 131 274
- info(at)pq-kep.de
Fairer Wettbewerb durch Paketboten-Schutz-Gesetz
Zur Unterstützung des fairen Wettbewerbs gilt seit dem 23. November 2019 das Paketboten-Schutz-Gesetz. Es soll für Beitragsehrlichkeit bzgl. der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten der Dienstleister in der KEP-Branche sorgen. Hierzu hat der Gesetzgeber eine Nachunternehmerhaftung des Auftraggebers eingeführt. Von dieser Haftung kann sich derAuftraggeber der Leistungen jedoch gemäß der Regelungen im Vierten Sozialgesetzbuch (§28e Abs. 3g SGB IV) befreien, wenn er sich von seinem Nachunternehmer durch die Präqualifizierung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle nachweisen lässt, dass er die Anforderungen aus § 28e Abs. 1 SGB IV und Art. 64 der EU-Vergaberichtlinie (Richtlinie 2014/24/EU) erfüllt und die Einhaltung dieser Vorgaben durch eine akkreditierte Stelle überwacht wird.